Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

1. Geltungsbereich, Allgemeines


(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle von der LDG Laboratory Diagnostics Germany GmbH ( LDG) erbrachten Lieferungen und Leistungen gegenüber dem jeweiligen Kunden betreffend die Erbringung Diagnostischer Dienstleistung sowie die Isolierung von Pathogenen. Die AGB sind wesentlicher Bestandteil aller Vertragsangebote und Vertragsannahmen und gelten ausschließlich, sofern keine individuellen Regelungen getroffen wurden. Für den Inhalt derartiger individueller Regelungen ist stets ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Labors maßgebend.


(2) Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennt das Labor nicht an. Sie werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn das Labor in Kenntnis dieser Bedingungen die Lieferung oder Leistung ohne besonderen Vorbehalt ausführt. Spätestens mit Entgegennahme der Vertragsprodukte erkennt der Kunde diese AGB vorbehaltlos an, auch wenn er zuvor widersprochen haben sollte. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden betreffend die Herstellung der Vertragsprodukte bzw. bezüglich der Beauftragung zur Erbringung diagnostischer Leistungen, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.


(3) Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder gegenüber öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.


(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss seitens des Kunden gegenüber dem Labor abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der Schriftform.


(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.


2. Vertragsschluss


(1) Alle Angebote des Labors sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.


(2) Als verbindliches Vertragsangebot ist die Einsendung der Materialien zu diagnostischen Zwecken anzusehen. Dazu zählt auch die Übermittlung von weiteren Untersuchungsaufträgen per E-Mail, Fax und Telefon. Lehnt das Labor dieses Vertragsangebot nicht innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt der Materialien ausdrücklich ab, so ist der Vertrag rechtswirksam zustande gekommen. Die Ablehnung des Vertragsangebotes durch das Labor kann dabei auch mittels Telefon, Fax oder E-Mail erfolgen.


3. Preise, Versand- und Verpackungskosten


(1) Alle auf den Untersuchungsanforderungen genannten Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Eine Verrechnung mit dem Tierhalter direkt kann nur erfolgen, wenn eine gültige Anschrift sowie eine den Auftrag anerkennende Unterschrift von diesem vorliegt. Andernfalls wird der Auftraggeber als Rechnungsempfänger angesehen.


(2) Das Labor entscheidet über Versandart und -unternehmen, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Mehrkosten aufgrund von Sonderwünschen des Kunden, z.B. beschleunigter Versand (Schnellsendung, Express), Sonderdienste (z.B. Samstaglieferung), Transportversicherung, werden gesondert berechnet.


4. Lieferung


(1) Die Untersuchung durch das Labor setzt voraus, dass alle tatsächlichen und technischen Fragen geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Untersuchungszeit entsprechend. Absehbare Verzögerungen werden dem Kunden unverzüglich mitgeteilt. Zum anderen erfolgt die Untersuchung vorbehaltlich ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch die Lieferanten des Labors. Ein Anspruch auf eine unverzügliche, taggleiche Bearbeitung besteht nicht. Für Verzögerungen durch Fremdverschulden (Lieferanten, Post, Kurier) haftet das Labor ausdrücklich nicht.


(2) Das Labor ist zu Teillieferungen von Ergebnissen berechtigt. Die Versendung der Ergebnisse erfolgt an den jeweiligen Kunden. Der Kunde kann zusätzliche Befundempfänger angeben. Isolate werden grundsätzlich nur unter Anwendung des §8 der Tierseuchenerregerverordnung abgegeben.


(3) Im Falle einer Verzögerung bei der Erstellung des Untersuchungsergebnisses und Versand von Isolaten, die das Labor nicht zu vertreten hat (z.B. technisch bedingte verlängerte Untersuchungszeit, verzögerte Datenübertragung), berechtigt eine verzögerte Ergebnisübermittlung nicht zur Kürzung des Rechnungsbetrags.


5. Zahlungsbedingungen


(1) Rechnungsbeträge sind sofort ab Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Das Labor behält sich die Geltendmachung eines etwaigen weitergehenden Verzugsschadens vor.


(2) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


6. Material zur Erbringung Diagnostischer Dienstleistung sowie Herstellung und Bereitstellung von Reinisolaten


(1) Der Kunde ist selbst für die ausreichende Qualität und die Eignung des von ihm direkt oder über Dritte zur Verfügung gestellten Materials zur Herstellung der Vertragsprodukte einschließlich der sachgerechten Verpackung und des Transports bis zum Eingang im Labor verantwortlich.


(2) Der Kunde ist verpflichtet, für die üblichen und anerkannten Sicherheitsvorkehrungen bei der Zurverfügungstellung von infektiösem Material zu sorgen. Der Kunde haftet für sämtliche Schäden, die durch Verletzung von Sicherheitsanforderungen, aufgrund von Mängeln oder aufgrund fehlender Eignung des von ihm selbst oder über Dritte zur Verfügung gestellten Materials verursacht werden.


(3) Mit Einsendung der Materialien bestätigt der Kunde, dass diese aus dem benannten Bestand stammen.


7. Rechte an dem zur Verfügung gestellten Material und den Isolaten

(1) Das Eigentum und alle sonstigen Rechte an dem vom Kunden direkt oder über Dritte zur Verfügung gestellten Material gehen mit der Überlassung automatisch auf das Labor über. Dies schließt auch sämtliche aus dem Material gewonnene Erzeugnisse (z.B. Reinisolate) mit ein. Das Labor ist berechtigt, frei und unbeschränkt über das Material und entsprechende Erzeugnisse zu verfügen, insbesondere auch weitere, über den Vertragsgegenstand hinausgehende Untersuchungen und Tests durchzuführen. Er ist weiterhin berechtigt, Änderungen an den Isolaten bzw. eine Züchtung der Isolate vorzunehmen. Der Kunde räumt dem Labor alle hierzu ggf. erforderlichen zeitlich und räumlich unbegrenzten Nutzungsrechte ein.


(2) Der Kunde hat aufgrund der in Absatz 1 getroffenen Regelungen keinen Anspruch auf Ausgleich oder eine irgend geartete Entschädigung, gleich aus welchem Rechtsgrund.


8. Mängelansprüche des Kunden

(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.


(2) Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist dem Labor hiervon unverzüglich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von fünf (5) Werktagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.


(3) Das Labor ist berechtigt, eine geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Darüber hinaus hat der Kunde dem Labor die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.


9. Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, haftet das Labor bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.


(2) Auf Schadensersatz haftet das Labor – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet das Labor vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; b. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Labors jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
Ferner ist in diesen Fällen eine Haftung für entgangenen Gewinn ausgeschlossen.


(3) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn das Labor die Pflichtverletzung zu vertreten hat.


(4) Im Falle eines Untersuchungs- bzw. Messfehlers, den das Labor aufgrund einer mangelnden Qualitätskontrolle, eines Übertragungsfehlers oder eines ähnlich gearteten menschlichen Versagens zu vertreten hat und der nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, haftet das Labor lediglich in Höhe bis zum Rechnungsbetrag der Laborarbeit. Messtechnisch richtige Ergebnisse, die aufgrund widriger Umstände (z.B. Probenqualität) nicht den Gesundheitszustand des Tieres widerspiegeln, sind vom Labor nicht zu verantworten. Für die Übereinstimmung zwischen Identität der Probe und dem beprobten Tier haftet das Labor ausdrücklich nicht.


10. Verjährung

(1) Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzungen bei Dienstleistungen sowie Mängelansprüche, etwaige Aufwendungsersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche für Schäden an Leib und Leben sowie für Schadensersatzansprüche aufgrund Vorsatz, groben Verschuldens und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.


11. Schlussbestimmungen


(1) Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist die Betriebsstätte des Labors in Cuxhaven (LDG Laboratory Diagnostics GmbH, Abschnede 64, 27472 Cuxhaven).


(2) Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages oder dieser AGB im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, in einem derartigen Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung zu setzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der Bestimmung soweit wie möglich entspricht. Dies gilt auch für ergänzungsbedürftige Lücken im Vertrag oder in diesen AGB.


(3) Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Labor und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).


(4) Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist Cuxhaven. Das Labor ist jedoch in allen Fällen berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.


(5) Diese AGB sind in deutscher und englischer Sprache abgefasst. Beide Sprachversionen sind unter www.labdiag-de.com abrufbar. Die englische Fassung stellt jedoch lediglich eine unverbindliche Übersetzung der deutschen Fassung dar. Bei Abweichungen zwischen der englischen und der deutschen Fassung ist die deutsche Fassung maßgeblich.


Stand: April 2021

 

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